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Wenn wir mit Mandanten über besondere Kategorien personenbezogener Daten sprechen, verläuft der Einstieg häufig ähnlich. Sobald der Begriff „Artikel 9 DSGVO“ fällt, entsteht der Eindruck, dass es sich um ein Spezialthema für Krankenhäuser, Arztpraxen, Krankenkassen oder andere Organisationen handelt, die regelmäßig mit Gesundheitsdaten arbeiten. Viele Unternehmen gehen deshalb zunächst davon aus, dass sie von den strengen Vorgaben des Artikels 9 DSGVO gar nicht betroffen sind.
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